Männerpartei Schweiz


Statuten


I.

Name, Sitz und Zweck

Art. 1:

Name


Unter dem Namen Männerpartei bzw. Männerpartei Schweiz mit den dazugehörigen Abkürzungen MP und MPS besteht ein Verein im Sinn des Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2:

Sitz

2.1

Der Verein hat seinen Sitz in Bern

2.2

Der Verein ist schweizweit aktiv und kann jederzeit ohne Mitgliederversammlung Sektionen im ganzen Land gründen.

Art. 3:

Zweck

3.1

Der Verein setzt sich für männerspezifische Anliegen und die rechtliche Gleichbehandlung von Mann und Frau ein. Forderungen, welche auf eine rechtliche Ungleichbehandlung der Geschlechter zielen, bleiben ausgeschlossen.

3.2

Er pflegt zwischenmenschliche Beziehungen, Toleranz und eine allgemein humanitäre Grundeinstellung; dies unter strikter Beachtung von Gewissens-, Glaubens- und Geistesfreiheit für seine Mitglieder und Sympathisanten.



II.

Mittel

Art. 4:

Mittel


Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über die Beiträge der Mitglieder. Er kann auch andere Zuwendungen aller Arten entgegennehmen. Der ordentliche, jährlich einmal zu leistende Beitrag wird auf 50 Franken pro Einzelmitglied und auf 150 Franken pro Kollektivmitglied festgesetzt.



III.

Mitgliedschaft

Art. 5:

Erwerb der Mitgliedschaft

5.1

Mitglied des Vereins können alle natürlichen, mündigen Personen (Mann oder Frau) werden, die sich zur Unterstützung des Vereinszwecks verpflichten.

5.2

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

5.3

Die Einbezahlung des Mitgliederbeitrags kann als Aufnahmegesuch dienen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht und ein Aufnahmegesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Einbezahlte Beiträge werden in diesem Fall rückerstattet.

Art. 6:

Verleihung der Ehrenmitgliedschaft


Personen, welche sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihnen können besondere Privilegien eingeräumt werden.

Art. 7:

Verlust der Mitgliedschaft

7.1

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds.

7.2

Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

7.3

Mitglieder, die gegen den Vereinszweck handeln, dem Verein materiellen und/oder ideellen Schaden zufügen, können von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

7.4

Über Streichung bzw. Ausschluss entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Betroffenen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die Mitgliederversammlung weiterzuziehen, die endgültig entscheidet.

7.5

Auf speziellen Wunsch eines verstorbenen Mitgliedes kann ein Amt auf ein mündiges und fähiges Mitglied übertragen werden. Das Amt kann vom Nachfolger unter Würdigung aller Rechte und Pflichten sofort angetreten werden.

7.6

Bei schwerer Krankheit oder Verschollenheit eines Mitgliedes kann sinngemäss nach Art. 7.5 vorgegangen werden.



IV.

Organisation

Art. 8:

Die Vereinsorgane

8.1

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

8.2

Weitere Organe können einzelne Abgeordnete von Sektionsvorständen sein. Als Dachorganisation verbleibt die Männerpartei Schweiz.

Art. 9:

Die Mitgliederversammlung

9.1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

9.2

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere das Recht, den Vorstand und allfällige andere Organe des Vereins zu überwachen und sie, wenn wichtige Gründe vorliegen, auch abzuberufen. Sie ist zudem zuständig für die Abnahme der Jahresrechnung und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

9.3

Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Die Beschlussfassungen erfolgen in der Regel in offener Abstimmung durch Handerhebung mit einfachem Mehr. Der Vorsitzende stimmt in jedem Fall mit. Bei Stimmengleichheit wird seine Stimme doppelt gezählt.

9.4

Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied bei Beschlüssen, die Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und ihm selber, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten in gerader Linie betrifft.

Art. 10:

Der Vorstand

10.1

Der Vorstand besteht in der Regel aus einer ungeraden Anzahl von 3 bis 7 Mitgliedern. Es sind dies: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und 1 bis 3 Beisitzer nach Bedarf. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ergänzt sich der Vorstand selbst.

10.2

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er fasst Beschlüsse in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht von diesen Statuten oder vom Gesetz ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. Er versammelt sich auf die Einladung des Vorstands, so oft es die Geschäfte erfordern.

10.3

Der Vorstand wird vom Präsidenten geleitet. Die Beschlussfassungen erfolgen in offener Abstimmung durch Handerheben mit einfachem Mehr. Der Vorsitzende stimmt immer mit. Bei Stimmengleichheit wird seine Stimme doppelt gezählt.

10.4

Vorstandsmitglieder, welche ihre Aufgaben nicht oder nur kaum wahrnehmen, können nach einmaliger Anmahnung ohne Mitgliederversammlung aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Daraufhin wird gemäss Art. 10.1 verfahren.

10.5

Es finden monatlich im Turnus Vorstandsitzungen statt. Diese werden in der Regel abwechslungsweise an verschiedenen Orten in der Schweiz abgehalten.

10.6

Die Teilnahme an Vorstandssitungen ist obligatorisch und Bestandteil des Vorstandsamtes. Bei Verhinderung muss eine Abmeldung an den Sitzungsvorsitzenden oder Einladenden für die Sitzungen erfolgen.



V.

Verbindlichkeiten

Art. 11:

Unterschrift

11.1

Als rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nach aussen zeichnet der Präsident mit seiner Unterschrift. Die Unterschrift des Kassiers gilt als rechtsverbindliche Vertretung des Vereins in finanziellen Angelegenheiten.

Art. 12:

Haftung


Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Jede weitere Haftung regelt die schweizerische Gesetzgebung.



VI.

Streitigkeiten

Art. 13:

Aussöhnung

13.1

Allfällige Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Der Vorstand lädt die streitenden Parteien zur Aussöhnung ein.

13.2

Im Fall von Streitigkeiten mit aussenstehenden Dritten kann der Vorstand eine Vertrauensperson beauftragen, eine Aussöhnung herbeizuführen.



VII.

Schlussbestimmungen

Art. 14:

Statutenänderung

14.1

Die vorliegenden Statuten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung revidiert werden, wobei folgendes Verfahren zu beachten ist:

14.2

Die Änderung der Statuten kann vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern beantragt werden. Es kann ein ausformulierter Vorschlag oder nur ein Grundsatzantrag eingebracht werden.

14.3

Der Vorstand unterbreitet die Revisionsanträge der nächsten Mitgliederversammlung samt Kommentar und allfälliger Begründung. Die Mitgliederversammlung trifft ihren Entscheid mit dem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 15:

Auflösung des Vereins

15.1

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein beantragen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die eigentliche Auflösung bzw. Vereinigung mit einem anderen Verein ist an einer zweiten Mitgliederversammlung zu beschliessen. Zur Beschlussfassung ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der Anwesenden notwendig.

15.2

Die Liquidation wird durch den Vorstand besorgt. Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so fällt dieser in das Eigentum des Nachfolgevereins bzw. in das einer anderen Männerrechtsorganisation.

Art. 16:

Konstitution


Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung am 23. März 2009 in Kraft und ersetzen die Fassung vom 16. Juni 2007.